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   OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18   

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OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18 (https://dejure.org/2019,42457)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29.11.2019 - 6 B 143/18 (https://dejure.org/2019,42457)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 29. November 2019 - 6 B 143/18 (https://dejure.org/2019,42457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5, GlüStV § 2 Abs. 3, GlüStV §... 24 Abs. 1, GlüStV § 25 Abs. 2, GlüStV § 9 Abs. 1 Satz 2, GlüStV § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4 Satz 2, SächsGlüStVAG § 18a Abs. 3 Satz 2
    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer Spielhalle; Verbundverbot; Abstandsgebot; Kohärenzgebot; Transparenzgebot; Publizitätsgebot

  • vdai.de PDF

    Aus Unionsrecht ergibt sich für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine spielhallenrechtliche Untersagungsverfügung kein strengerer Prüfungsmaßstab als nach § 80 Abs. 5 VwGO (wie SächsOVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 3 B 398/18 -, juris Rn. 20 ff.).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 777
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    Hintergrund des Verbundverbots sowie des Verbots von Mehrfachkonzessionen ist, dass Spielhallenbetreiber zunehmend dazu übergegangen sind, mehrere, jeweils mit gesonderten Erlaubnissen betriebene Spielhallen in unmittelbarer räumlicher Nähe, teilweise sogar in einem Gebäude oder räumlichem Verbund zusammenzufassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - , juris Rn. 134 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 16. August 2019 - 4 B 659/19 -, juris Rn. 9).

    Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017, a. a. O., Rn. 193).

    55 2.3.1 Seit der Grundsatzentscheidung zum Glücksspielstaatsvertrag (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 -, juris Rn. 96 ff) ist geklärt, dass die spielhallenrechtlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und in den Ausführungsbestimmungen der Länder nach Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehören und mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. jüngst BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 2019 - 1 BvR 1011/19 -, juris Rn. 2).

    Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 97; zum Mindestabstand zwischen Spielgeräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielG Berlin: Beschl. v. 31. März 2017 - 1 BvR 8/13 -, juris Rn. 5; zum Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV und zur Überleitungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV siehe: BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 28 f., SächsOVG. Beschl. v. 5. Januar 2018 - 3 B 315/17 -, juris Rn. 8 f.).

    Dass § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO auch den Schutzzweck (Jugend- und Spielerschutz) verfolgt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer verfassungsrechtlich unzulässigen Mischverwaltung (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 116).

    62 Soweit die Antragstellerin schließlich allgemein verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag geltend macht, weil Regelungen zu einem Auswahlverfahren fehlen, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung, ob das sächsische Landesrecht eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für eine behördliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren zu nahe beieinander liegenden, ansonsten aber erlaubnisfähigen Spielhallen enthält und ob ein entsprechendes Regelungsdefizit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot oder dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts widerspricht (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 31; vgl. aber zur saarländischen Rechtslage: BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 183 ff).

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 a. a. O. Rn. 95 f.; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 62 f.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.).

    Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (Sächsischer Landtag, Drs. 6/4785, Begründung, Allgemeiner Teil), auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind, wie das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 141 ff.).

    Durch die Verwaltungspraxis der sächsischen Glücksspielaufsichtsbehörde und deren Kontrolle durch die sächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehen ausreichende strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spieltriebs, unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle in den kommenden Jahren durchgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 186).

    Trotz des Konkurrenzverhältnisses zwischen den - durch Abstandsgebote regulierten - Spielhallen und den - auch mit fiskalischen Interessen betriebenen - Spielbanken hat das Bundesverfassungsgericht für die Sach- und Rechtslage in Berlin und im Saarland eingehend begründet, dass und warum das Angebot des Automatenspiels in Spielbanken in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung nicht den Zielen der Bekämpfung der Spielsucht und der Kanalisierung des Spieltriebs zuwiderläuft und sich nicht an fiskalischen Interessen der Länder orientieren darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 141 ff.).

    Die Mindestabstandsregelung des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG dient der Suchtprävention durch einen Schutz von Kindern und Jugendlichen bereits im Vorfeld des Betretens von Spielhallen, indem sie durch deren Herausnahme aus dem nahen Umfeld der täglich von diesen aufgesuchten allgemeinbildenden Schulen dem Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot und dem "Reiz des Verbotenen" entgegenwirkt, den eine in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Schule befindliche Spielhalle ausübt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 152; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 37).

  • OVG Sachsen, 20.08.2019 - 6 B 295/18

    Spielhalle; Einhaltung des Mindestabstands zu Grundschulen

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    Beim Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen handelt es sich um eine Konkretisierung des von den Vertragsparteien des Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17, juris Rn. 10).

    46 Der beschließende Senat hat sich der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bereits angeschlossen (Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 30. September 2019 - 3 B 370/18 -, juris Rn. 12 f.).

    Der beschließende Senat hat zudem jüngst entschieden, dass das die Berufsausübungsfreiheit einschränkende Abstandsgebot nach § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG verhältnismäßig und mit Art. 14 GG vereinbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 5 ff).

    Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber Wettbüros mit der Begrenzung der Anzahl von Annahmestellen auf höchstens 1.300 und von Wettvermittlungsstellen auf höchstens 65 pro Konzessionsnehmer (vgl. § 7 SächsGlüStVAG) sowie mit dem Vermittlungsverbot von Sportwetten in einem Gebäude(komplex), in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet (§ 21 Abs. 2 GlüStV, vgl. auch § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG), ebenfalls reglementiert (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 14).70 Ein die Zielerreichung aufhebendes strukturelles Defizit lässt sich entgegen der Beschwerde nicht mit der unterschiedlichen Handhabung der einzelnen Vertragsparteien des Glückspielstaatsvertrags zu ihren Ausführungsbestimmungen begründen.

    So hat der dritte Senat (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 51 f.; ebenso bereits SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 14) das Kohärenzgebot nicht als verletzt angesehen, wenn im Detail voneinander abweichende Regelungen einzelner Bundesländer allgemein das Ziel verfolgen, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dieses Ziel in allen Bundesländern gleichermaßen entschlossen verfolgt wird und lediglich die Kombination der dafür eingesetzten Instrumente sowie die Umsetzungsfristen in Maßen variieren.

    Ebenso wenig ist etwas dafür ersichtlich, dass im Wettsektor eine Expansionspolitik verfolgt würde, die unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Mindestabstandsregelung in Frage stellen könnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    Dass insbesondere auch Altspielhallen seit 1. Juli 2017 der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 44) und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. September 2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 14 f.; Beschl. v. NdsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 32; OVG Saarland, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 A 74/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris).

    Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 97; zum Mindestabstand zwischen Spielgeräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielG Berlin: Beschl. v. 31. März 2017 - 1 BvR 8/13 -, juris Rn. 5; zum Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV und zur Überleitungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV siehe: BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 28 f., SächsOVG. Beschl. v. 5. Januar 2018 - 3 B 315/17 -, juris Rn. 8 f.).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Prüfung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2017 (8 C 16.16 -, juris Rn. 25 ff. = SächsVBl 2017, 322; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 1628/17 - wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

    62 Soweit die Antragstellerin schließlich allgemein verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag geltend macht, weil Regelungen zu einem Auswahlverfahren fehlen, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung, ob das sächsische Landesrecht eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für eine behördliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren zu nahe beieinander liegenden, ansonsten aber erlaubnisfähigen Spielhallen enthält und ob ein entsprechendes Regelungsdefizit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot oder dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts widerspricht (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 31; vgl. aber zur saarländischen Rechtslage: BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 183 ff).

    Die Mindestabstandsregelung des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG dient der Suchtprävention durch einen Schutz von Kindern und Jugendlichen bereits im Vorfeld des Betretens von Spielhallen, indem sie durch deren Herausnahme aus dem nahen Umfeld der täglich von diesen aufgesuchten allgemeinbildenden Schulen dem Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot und dem "Reiz des Verbotenen" entgegenwirkt, den eine in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Schule befindliche Spielhalle ausübt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 152; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 37).

    Die Antragstellerin hält diese Grundsätze für verletzt, weil sie nicht einsehen will, dass § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 4 GlüStV - wie in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts seit langem geklärt ist (SächsOVG, Beschl. v. 3 B 418/13 -, juris; Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 20 bis 24) - unmittelbar einen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt für neue und bestehende Spielhallen begründen und es im Sächsischen Ausführungsgesetz auch nicht an hinreichend bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Zuständigkeit und zum Erlaubnisverfahren fehlt (vgl. hierzu bereits oben Rn. 31 und BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a.a.O. Rn. 20 bis 24).

  • OVG Sachsen, 07.02.2019 - 3 B 398/18

    Spielhalle; Kohärenz; Verbundverbot; Härtefall

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    Aus Unionsrecht ergibt sich für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine spielhallenrechtliche Untersagungsverfügung kein strengerer Prüfungsmaßstab als nach § 80 Abs. 5 VwGO (wie SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2019 - 3 B 398/18 -, juris Rn. 20 ff.).

    25 Soweit das Ablehnungsgesuch auf eine Passage im Beschluss des 3. Senats vom 7. Februar 2019 (- 3 B 398/18 -, juris Rn. 31) gestützt wird, greift der Vorwurf der Rechtsbeugung offensichtlich nicht.

    Zu beachten sind hier lediglich der unionsrechtliche Grundsatz der Äquivalenz, wonach die in Fällen mit Unionsrechtsbezug angelegten Maßstäbe für den Einzelnen nicht weniger günstig sein dürfen als die für Verfahren mit rein innerstaatlichem Bezug, und der Grundsatz der Effektivität, nach dem die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen (EuGH, Urt. v. 13. März 2007 - C-432/05 -, juris Rn. 43 ff und 80 ff.; zur summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem Sportwettenfall: BVerfG, Beschl. v. 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris Rn. 54; zum Ganzen: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 17 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2019 - 3 B 398/18 -, juris Rn. 20 ff.).

    Bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) lässt sich das auch der Begründung des Bescheids unter Nr. 3.2 entnehmen, wenn es dort heißt, dass "nur die Einstellung des Spielhallenbetriebs angeordnet und nicht die anderweitigen Nutzungen der Räumlichkeiten grundsätzlich untersagt" wird, sofern die Geldspielgeräte vorher entfernt würden (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2019 - 3 B 398/18 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 15).

    Die anderslautende Rechtsprechung wurde bereits vom dritten Senat geändert (SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2019 - 3 B 398/18 -, juris Rn. 35).

    Der Senat folgt der Rechtsprechung des dritten Senats (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 15. Januar 2019 - 3 B 398/18 -, juris Rn. 35), wonach bei der Untersagung öffentlichen Glücksspiels in Anlehnung an Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ("Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession") im Regelfall von einem Wert in der Hauptsache von 15.000 Euro je Spielhalle auszugehen ist.

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    23 Die Mitglieder des vierten Senats haben in ihrem Beschluss vom 28. Februar 2019 festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die abgelehnten Richter des dritten Senats in den Parallelerfahren 3 B 128/18 und 3 B 142/18 ihre eigenen Maßstäbe an die Stelle unionsrechtlicher Maßstäbe gesetzt und diese zum Nachteil der Rechtssuchenden angewandt hätten.

    Das ergibt sich aus § 2 Abs. 3 GlüStV, der den Anwendungsbereich des Glückspielstaatsvertrags - ungeachtet der weiter gefassten Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 7 GlüStV - nur auf Spielhallen erstreckt, "soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten"; § 18a SächsGlüStVAG bestimmt insoweit nichts anderes (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 35).

    59 2.3.2 Die vom Bundesverfassungsgericht zu Abstandsgeboten in Ausführungsgesetzen anderer Länder getroffenen Feststellungen sind auf § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG übertragbar, zumal etwa in Rheinland-Pfalz wesentlich größere Mindestabstände von 500 m geregelt sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG RP) und damit weitaus mehr Spielhallen betroffen sein dürften (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 45 ff.; Beschl. v. 5. Januar 2018 - 3 B 315/17 -, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 11. Mai2016 - 3 A 315/15 -, juris.).

    Die Forderung, der Senat möge im Wege der Amtsermittlung solche angeblich verschleierten Ziele aufdecken, entbehrt daher der Grundlage (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 54).

    So hat der dritte Senat (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 51 f.; ebenso bereits SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 14) das Kohärenzgebot nicht als verletzt angesehen, wenn im Detail voneinander abweichende Regelungen einzelner Bundesländer allgemein das Ziel verfolgen, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dieses Ziel in allen Bundesländern gleichermaßen entschlossen verfolgt wird und lediglich die Kombination der dafür eingesetzten Instrumente sowie die Umsetzungsfristen in Maßen variieren.

  • OVG Sachsen, 05.10.2017 - 3 B 175/17

    Spielhalle; Abstandsgebot; Allgemeinbildende Schule; Jugendschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    Beim Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen handelt es sich um eine Konkretisierung des von den Vertragsparteien des Glücksspielstaatsvertrags gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17, juris Rn. 10).

    Maßgeblich für die Berechnung dieses Abstands ist die Distanz zwischen der Eingangstür zur Spielhalle und der nächst gelegenen Schulgeländekante (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 6, Beschl. v. 5. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 18 ff.).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Prüfung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2017 (8 C 16.16 -, juris Rn. 25 ff. = SächsVBl 2017, 322; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 1628/17 - wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

    Wie der Antragstellerin bekannt ist, hat der Senat dabei die von ihr im Gesetz vermissten Bezugspunkte der Berechnung durch eine am Schutzzweck der Regelung orientierte Auslegung ermittelt und in der Folge eine Messung vom Spielhalleneingang zur nächstgelegenen Schulgeländekante für maßgeblich gehalten (vgl. näher SächsOVG, Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 18 ff.).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    Eine Regelung im rheinlandpfälzischen Glücksspielrecht, die einen Mindestabstand zwischen Wettbüros und Einrichtungen für Minderjährige festlegt, der nur halb so groß ist wie der für Spielhallen geltende von 500 m, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das gegenüber Wettbüros höhere Suchtpotential, die durch Studien belegte Anziehungskraft von Geldspielgeräten auf Jugendliche und eine damit einhergehende höhere Gefahreneinschätzung für gerechtfertigt gehalten (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 28).

    Insgesamt unterliegen Spielbanken dabei im Hinblick auf die Bekämpfung von Glücksspielsucht Anforderungen, die jedenfalls kein geringeres Schutzniveau als die Regelungen für Spielhallen gewährleisten (vgl. hierzu und zum Folgenden näher auch BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 29).

    74 Das unionsrechtliche Kohärenzgebot wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Anforderungen an das Automatenspiel in Gaststätten hinter den für Spielhallen geltenden Einschränkungen zurückbleiben (vgl. hierzu und zum Folgenden näher auch BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 29 und Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 79 f. zur Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz).

  • OVG Sachsen, 30.09.2019 - 6 B 370/18

    Glücksspielrecht; Spielhalle; Mindestabstand

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    Maßgeblich für die Berechnung dieses Abstands ist die Distanz zwischen der Eingangstür zur Spielhalle und der nächst gelegenen Schulgeländekante (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 6, Beschl. v. 5. Oktober 2017 a. a. O. Rn. 18 ff.).

    Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 12 f.; Beschl. v. 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 15).

    Dieser Auffassung hat sich der beschließende Senat angeschlossen (SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    Vielmehr würde jede andere Betrachtungsweise umgekehrt tendenziell die Entstehung eines strukturellen Vollzugsdefizits erst begünstigen, gegen das sich die Antragstellerin wendet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Denn auch bei einer Reduzierung des Bestands an Spielhallenstandorten aufgrund des Verbundverbots und der Abstandsgebote wird sich nichts an einer großen Verfügbarkeit von Spielhallen als Bestandteil des alltäglichen Lebens ändern, weswegen auch zukünftig eine geeignete Alternative zum unerlaubten Glücksspiel fortbestehen wird (OVG NRW, Beschl. v. 16. August 2019 a. a. O. Rn. 34).

    Das Verfahren zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 4 GlüStV bzw. § 18a Abs. 1 SächsAGGlüStV regelt indes keine Dienstleistungskonzession im Sinne des förmlichen Vergaberechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB und Art. 5 Nr. 1b Richtlinie 2014/23/EU (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 3 B 307/17 -, juris Rn. 77 ff. sowie Beschl. v. 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris Rn. 43 ff.), sondern einen präventiven Erlaubnisvorbehalt, wobei auf die Erteilung der Erlaubnis vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Gewerbefreiheit ein Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 39).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18
    Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt ein System der Genehmigung von Glücksspielen diesem Gebot, wenn es auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die der Ausübung des behördlichen Ermessens hinreichende Grenzen setzen und seine missbräuchliche Ausübung verhindern (EuGH, Urt. v. 4. Februar 2016, Rs. Ince - C-336/14 -, juris Rn. 55; EuGH, Urt. v. 22. Januar 2015, Rs. Stanley International Betting - C-463/13 -, juris Rn. 38; EuGH, Urt. v. 19. Juli 2012, Rs. Garkalns - C-470/11 -, juris Rn. 42).

    Es ist gerade Aufgabe der Gerichte, zu beurteilen, ob eine von ihnen vollzogene Entwicklung der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen hinreichend klar und genau zum Ausdruck gekommen ist und ob sie hinreichend bekannt gemacht worden ist, damit die Betroffenen vernünftigerweise davon unterrichtet gewesen sein konnten (vgl. EuGH, Urt. v. 4. Februar 2016, Rs. Ince - C-336/14 -, juris Rn. 56).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

  • OVG Sachsen, 11.05.2016 - 3 A 314/15

    Spielhalle; Stichtag; Betrieb; Betreiberwechsel; Vertrauensschutz; unechte

  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte;

  • OVG Sachsen, 05.01.2018 - 3 B 315/17

    Härtefall; Mindestabstand; Abstandsgebot; Verbund; Auswahlentscheidung;

  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 3 B 75/19

    Spielhalle; Härtefall; Übergangsregelung; Mindestabstand; Kohärenz;

  • VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15

    Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages

  • EGMR, 12.03.2019 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON v. ICELAND

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 13.09.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15

    Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStV 2012 (juris: GlüStVtr BE 2012)

  • OVG Hamburg, 24.06.2014 - 4 Bs 279/13

    Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhalle

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 10.11

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • VGH Hessen, 12.06.2018 - 8 B 1903/17

    Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für Spielhallen, einstweilige Duldung

  • BVerfG, 31.03.2017 - 1 BvR 8/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift des Gesetzes zur Regelung

  • BVerfG, 04.06.2019 - 1 BvR 1011/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich glücksspielrechtlicher

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18

    Unbillige Härte; formelle Illegalität; materielle Illegalität;

  • OVG Sachsen, 09.01.2017 - 3 A 674/16

    Sperrzeit; Verkürzung; öffentliches Bedürfnis; besondere öffentliche Verhältnisse

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

  • OVG Saarland, 10.05.2016 - 1 A 74/15

    Schließung einer Spielhalle mit befristeter Erlaubnis - Übergangsregelung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 A 2921/17

    Rechtmäßige Anordnung der Schließung von Spiehallen mangels vorhandener

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2297

    Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • BVerwG, 02.01.2017 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

  • OVG Sachsen, 01.12.2021 - 6 A 613/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 33) ausgeführt, dass insbesondere auch Altspielhallen seit 1. Juli 2017 der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen.

    Unabhängig davon hat der Senat zu diesem Aspekt im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn 55 ff.) entschieden, dass die spielhallenrechtlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden.

    Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 Sächs- GlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57).

    Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40).

    Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. ff.).

    Bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68) hat der Senat die Abstandsregelungen als nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehend erachtet:.

    Dass das Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher Monopolregelungen relevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. v. 29. November 2019, a. a. O. Rn. 63).

    "22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 Sächs- GlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).23 Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche soll in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegengewirkt werden.

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann.

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt.

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.).

    Gleiches gilt im Hinblick auf die Härtefallübergangsfristen, die (auch aus Sorge vor Entschädigungsforderungen von den Glücksspielaufsichtsbehörden einzelner Länder) großzügiger gewährt würden als von anderen (vgl. zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 70).

    Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 186).

    Zwar wird der Klägerin aufgegeben, zur Umsetzung der Untersagungsverfügung die Spielhalle zu schlie- ßen (Nummer 2 des Bescheides); die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten für andere Zwecke als für den eine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraussetzenden Spielhallenbetrieb wird der Klägerin durch die angegriffene Verfügung aber nicht genommen (eingehend SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff. zu einem vergleichbaren Bescheid der Beklagten), was die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Begründung des Zulassungsantrags auch ausdrücklich klargestellt hat.

    Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen auf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklammerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, nicht erreichbar ist.

  • OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20

    Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 33) ausgeführt, dass insbesondere auch Altspielhallen seit 1. Juli 2017 der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen.

    Unabhängig davon hat der Senat zu diesem Aspekt im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn 55 ff.) entschieden, dass die spielhallenrechtlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden.

    Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57).

    Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40).

    Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.).

    Bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68) hat der Senat die Abstandsregelungen als nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehend erachtet:.

    Dass das Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher Monopolregelungen relevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. v. 29. November 2019, a. a. O. Rn. 63).

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann.

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt.

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. ff.).

    Gleiches gilt im Hinblick auf die Härtefallübergangsfristen, die (auch aus Sorge vor Entschädigungsforderungen von den Glücksspielaufsichtsbehörden einzelner Länder) großzügiger gewährt würden als von anderen (vgl. zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 70).

    Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - BvR 1314/12 -, juris Rn. 186).

    Zwar wird der Klägerin aufgegeben, zur Umsetzung der Untersagungsverfügung die Spielhalle zu schließen (Nummer 2 des Bescheides); die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten für andere Zwecke als für den eine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraussetzenden Spielhallenbetrieb wird der Klägerin durch die angegriffene Verfügung aber nicht genommen (eingehend SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff. zu einem vergleichbaren Bescheid der Beklagten), was die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Begründung des Zulassungsantrags auch ausdrücklich klargestellt hat.".

    Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen auf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklammerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, nicht erreichbar ist.

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 33) ausgeführt, dass insbesondere auch Altspielhallen seit 1. Juli 2017 der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen.

    Unabhängig davon hat der Senat zu diesem Aspekt im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn 55 ff.) entschieden, dass die spielhallenrechtlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden.

    Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 Sächs- GlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57).

    Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40).

    Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. ff.).

    Bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68) hat der Senat die Abstandsregelungen als nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehend erachtet:.

    Dass das Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher Monopolregelungen relevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. v. 29. November 2019, a. a. O. Rn. 63).

    "22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 Sächs- GlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).23 Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche soll in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegengewirkt werden.

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann.

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt.

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.).

    Gleiches gilt im Hinblick auf die Härtefallübergangsfristen, die (auch aus Sorge vor Entschädigungsforderungen von den Glücksspielaufsichtsbehörden einzelner Länder) großzügiger gewährt würden als von anderen (vgl. zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 70).

    Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 186).

    Zwar wird der Klägerin aufgegeben, zur Umsetzung der Untersagungsverfügung die Spielhalle zu schlie- ßen (Nummer 2 des Bescheides); die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten für andere Zwecke als für den eine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraussetzenden Spielhallenbetrieb wird der Klägerin durch die angegriffene Verfügung aber nicht genommen (eingehend SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff. zu einem vergleichbaren Bescheid der Beklagten), was die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Begründung des Zulassungsantrags auch ausdrücklich klargestellt hat.

    Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen auf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklammerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, nicht erreichbar ist.

  • OVG Sachsen, 02.12.2021 - 6 A 617/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

    Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40).

    Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.).

    1.3 Daraus, dass der Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen als verkapptes Mittel zur Reduzierung des Spielhallenbestandes in Sachsen verstanden werden müsse, ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da bereits im Beschluss des Senats vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 68) die Regelungen als nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehend erachtet wurden:.

    "22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 Sächs- GlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt.

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.).

    Auch die von der Klägerin behauptete fehlende Erforderlichkeit des Mindestabstands zu allgemeinbildenden Schulen, wobei die Mindestabstandsregelung anhand einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit belegt sein müsse, führt zu keiner anderen Bewertung, da - wie bereits ausgeführt - die Abstandsgebote nach Einschätzung des Gesetzgebers konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und die Klägerin nicht darlegt, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist.

    Hierzu verweist der Senat auf seine umfangreiche Rechtsprechung, die der Antragstellerin aus zahlreichen Verfahren hinlänglich bekannt ist (vgl. insbesondere Senatsbeschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. f.; v. 13. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 49 ff. sowie jüngst v. 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 -, juris Rn. 25 f.).

    2.3 Auch die im Zulassungsverfahren zur Begründung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten für notwendig erachtete Ermittlung von Ziel und gesetzgeberisch gewollter Wirkungsweise der Abstandsregelung trägt nicht, hierzu hat der Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 66 ff.) bereits ausgeführt.

    Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen auf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklammerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, nicht erreichbar ist.

  • OVG Sachsen, 26.11.2021 - 6 A 616/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

    Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40).

    Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.).

    1.3 Daraus, dass der Mindestabstand zu allgemeinbildenden Schulen als verkapptes Mittel zur Reduzierung des Spielhallenbestandes in Sachsen verstanden werden müsse, ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da bereits im Beschluss des Senats vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 68) die Regelungen als nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehend erachtet wurden:.

    "22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 Sächs- GlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt.

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.).

    Auch die von der Klägerin behauptete fehlende Erforderlichkeit des Mindestabstands zu allgemeinbildenden Schulen, wobei die Mindestabstandsregelung anhand einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit belegt sein müsse, führt zu keiner anderen Bewertung, da - wie bereits ausgeführt - die Abstandsgebote nach Einschätzung des Gesetzgebers konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und die Klägerin nicht darlegt, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist.

    Hierzu verweist der Senat auf seine umfangreiche Rechtsprechung, die der Antragstellerin aus zahlreichen Verfahren hinlänglich bekannt ist (vgl. insbesondere Senatsbeschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. f.; v. 13. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 49 ff. sowie jüngst v. 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 -, juris Rn. 25 f.).

    2.3 Auch die im Zulassungsverfahren zur Begründung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten für notwendig erachtete Ermittlung von Ziel und gesetzgeberisch gewollter Wirkungsweise der Abstandsregelung trägt nicht, hierzu hat der Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 66 ff.) bereits ausgeführt.

    Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen auf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklammerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, nicht erreichbar ist.

  • OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 262/21

    Glücksspielrecht; Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer

    Für Altspielhallen tritt die glücksspielrechtliche Erlaubnis neben die Erlaubnis nach § 33i GewO, weil der Erlaubnistatbestand in § 33i GewO für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glücksspielrechtliche Erlaubnisregelung ergänzt wird; der gewerberechtliche Erlaubnistatbestand nach der früheren bundesgesetzlichen Regelungskonzeption beinhaltete keine den §§ 25 und 26 GlüStV vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote und Werbeeinschränkungen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember - 6 B 44/19 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. ff.).

    Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40).

    Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.).

    Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann.

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.).

    Auch die von der Antragstellerin im Antrag auf Zulassung der Berufung gerügte Untersagung des Spielhallenbetriebs einschließlich der Überlassung der Spielhalle an Dritte ist gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG a. F./§ 18a Abs. 3 Satz 1 SächsGlüStVAG n. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV zulässig, wenn und solange dort Geldspielgeräte bereitgehalten werden (vgl. zu den mit dem vorliegenden Antrag vergleichbaren Einzelheiten: SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff.).

    Bei der Untersagung öffentlichen Glücksspiels ist zwar in Anlehnung an Nummer 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ("Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession" - abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) im Regelfall von einem Wert in der Hauptsache von 15.000,00 EUR je Spielhalle auszugehen, wenn die Untersagungsverfügung mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden wird, ist jedoch bei einem übersteigenden Betrag des angedrohten Zwangsgelds (wie hier: 25.000,00 EUR sowie 2.000,00 EUR) in Anwendung von Nummer 1.7.2 Satz 2 Streitwertkatalog dieser höhere Wert maßgeblich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 83; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Dezember 2016 - 1 S 104.15 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 23.03.2022 - 6 A 641/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung

    Dass das Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher Monopolregelungen relevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. v. 29. November 2019, a. a. O. Rn. 63).

    Im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O., Rn. ff.) hat der Senat unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt: "22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann.

    Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt.

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.).

    Gleiches gilt im Hinblick auf die Härtefallübergangsfristen, die (auch aus Sorge vor Entschädigungsforderungen von den Glücksspielaufsichtsbehörden einzelner Länder) großzügiger gewährt würden als von anderen (vgl. zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 70).

    Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - BvR 1314/12 -, juris Rn. 186).".

  • OVG Sachsen, 20.12.2019 - 6 B 44/19

    Glückspielrechtliche Untersagungsverfügung; Verbundverbot; kein Verstoß gegen

    Die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des Eilrechtsschutzes verlangt eine Intensivierung der verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen summarischen Prüfung im Eilverfahren nur dann, wenn andernfalls erhebliche und unzumutbare schwere Nachteile entstünden (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 29).

    Der Verweis in § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG auf § 9 Abs. 1 GlüStV hat zur Folge, dass die dort in Satz 2 genannte Befugnis, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und insbesondere das in Satz 3 Nr. 3 aufgezählte Beispiel, die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele zu untersagen, es entsprechend zulassen, den Betrieb einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV jedenfalls dann zu untersagen, wenn auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschl. v. 12. September 2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 -, juris Rn. 104 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 29).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 44) und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 33; ebenso bereits SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. September 2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 14 f.; Beschl. v. NdsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 32; OVG Saarland, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 A 74/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris).

    Der Senat hält an dieser Auffassung, der er sich jüngst angeschlossen hat (vgl. Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 55 ff. und speziell zum Jugendschutz Rn. 58), auch in Anbetracht des Beschwerdevortrags fest.

    Zu ihnen gibt es auch in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 85, vgl. näher auch SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 63 - 77).

    (fünf) und Saarland (sieben) noch stärker aus dem Alltag herausgehoben ist, vollumfänglich angeschlossen (vgl. näher Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 73).

    17 Diese restriktive Auslegung der Härtefallregelung, der der beschließende Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt (vgl. Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 12 f.; Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 43 ff.), entspricht auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 16. August 2019 - 3 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff.; HessVGH, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 36 ff.).

    Übersteigt der Betrag des angedrohten Zwangsgelds (hier 25.000,00 EUR) den sich aus Nr. 54.1 Streitwertkatalog ergebenden Betrag (15.000,00 EUR), ist in Anwendung von Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs dieser höhere Wert maßgeblich und der sich danach ergebende Wert im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 83 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in jenem von dem Verwaltungsgericht zitierten (vgl. UA S. 18) und von der Klägerseite als nicht vertretbare These titulierten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die bundesrechtliche gewerbliche Erlaubnis des § 33i GewO auf Landesebene nicht im Sinne von § 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt, sondern ihr eine formell abgrenzbare landesrechtliche glückspielrechtliche Erlaubnis zur Seite gestellt wurde, die aufgrund der unterschiedlichen Maßgaben, darunter des Mindestabstandsgebots und des Verbundverbots, nicht zu einer verfassungswidrigen Mischlage führt (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 28 u. Rn. 29: "durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glückspielrechtliche Erlaubnisregelung" u. "keine ... vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote"" u. "keine unklare Mischlage"; ebenso: BVerwG, B.v. 7.7.2020 - 8 B 74.19 - juris Rn. 6; dem folgend: SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 55).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes dient, der Normgeber in Wahrheit fiskalische Ziele verfolgt und der Erlaubnisvorbehalt nicht geeignet ist (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

    Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (vgl. UA S. 15), bezieht sich die Untersagungsanordnung auf das einheitlich als Spielhalle im Sinne von § 3 Abs. 7 GlüStV betriebene Gewerbe, für das wegen der Aufstellung von überwiegend Geldautomaten mit Gewinnmöglichkeit einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 9 AGGlüStV benötigt wird, die im vorliegenden Fall fehlt (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 89; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 48 f.).

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar ist, weil diese aufgrund von objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien erteilt wird, hat die Klägerseite nicht substantiiert angegriffen und ist in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 78 ff.; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

    Das Bundesverwaltungsgericht ist in jenem von dem Verwaltungsgericht zitierten (vgl. UA S. 18) und von der Klägerseite als nicht vertretbare These titulierten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die bundesrechtliche gewerbliche Erlaubnis des § 33i GewO auf Landesebene nicht im Sinne von § 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt, sondern ihr eine formell abgrenzbare landesrechtliche glückspielrechtliche Erlaubnis zur Seite gestellt wurde, die aufgrund der unterschiedlichen Maßgaben, darunter des Mindestabstandsgebots und des Verbundverbots, nicht zu einer verfassungswidrigen Mischlage führt (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 28 u. Rn. 29: "durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glückspielrechtliche Erlaubnisregelung" u. "keine ... vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote"" u. "keine unklare Mischlage"; ebenso: BVerwG, B.v. 7.7.2020 - 8 B 74.19 - juris Rn. 6; dem folgend: SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 55).

    Dabei ist jedenfalls nicht ersichtlich, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot nur scheinheilig den legitimen Zielen des Spieler- und Jugendschutzes dient, der Normgeber in Wahrheit fiskalische Ziele verfolgt und der Erlaubnisvorbehalt nicht geeignet ist (vgl. BVerwG U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 85; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 S 47.19 - juris Rn. 24; SächsOVG, 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 66; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 28 u. U.v. 12.7.2018 - 11 LC 400/17 - juris Rn. 54 ff.).

    Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (vgl. UA S. 15), bezieht sich die Untersagungsanordnung auf das einheitlich als Spielhalle im Sinne von § 3 Abs. 7 GlüStV betriebene Gewerbe, für das wegen der Aufstellung von überwiegend Geldautomaten mit Gewinnmöglichkeit einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit Art. 9 AGGlüStV benötigt wird, die im vorliegenden Fall fehlt (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 89; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 48 f.).

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der landesrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar ist, weil diese aufgrund von objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien erteilt wird, hat die Klägerseite nicht substantiiert angegriffen und ist in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. OVG NW, B.v. 2.4.2020 - 4 B 1478/18 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 78 ff.; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.532

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie der Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.517

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.518

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.520

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.521

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.531

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.529

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.524

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.528

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.533

    Erfolglose Klage gegen die Befristung einer Spielhallenerlaubnis mit Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.523

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befristung einer Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.526

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Befristung einer Befreiung vom

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.1858

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VGH Bayern, 29.06.2021 - 23 ZB 21.1482

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • OVG Sachsen, 18.11.2021 - 6 B 298/21

    Glücksspielrecht; Untersagung des Weiterbetriebs einer Spielhalle;

  • OVG Sachsen, 05.03.2020 - 6 B 223/19

    Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung; Verlust des Ablehnungsrechts

  • VG Regensburg, 15.11.2022 - RN 5 S 22.1333

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Untersagung des Betriebs einer

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • OVG Sachsen, 14.04.2022 - 6 A 370/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Spielhalle;

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1732

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1738

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1735

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1737

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • OVG Sachsen, 25.11.2020 - 3 B 359/20

    Wettannahmestelle; Corona; Schließung

  • OVG Sachsen, 16.06.2021 - 6 B 225/20

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Gewerbeerlaubnis; Altspielhalle

  • VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986

    Glücksspielrecht: Mindestabstand von einer Wettvermittlungsstelle zu Schulen -

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2038

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2024

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2036

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2032

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2027

    Unzulässige Klage vor VG - Überprüfung der Rüge einer unzulässigen Direktvergabe

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2035

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2025

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2020 - 11 A 324/20
  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2034

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Beachtung

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2030

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2037

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2029

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 20.441

    Erfolglose Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen

  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2031

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2020 - 2 A 1990/19
  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 17.3583

    Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.100

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht:, Mindestabstand von einer

  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.98

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Mindestabstand von einer

  • VG Schwerin, 17.12.2021 - 3 B 1221/21

    Vorläufige Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Duldung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2022 - 19 E 899/21

    Herabsetzung des Streitwerts für das durch Rücknahme beendete erstinstanzliche

  • VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 8 K 17.1161

    Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02401

    Anfechtung eines einem Dritten erteilten glücksspielrechtlichen Bescheids zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02395

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02399

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02396

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21

    Zulassen von Abweichungen vom Mindestabstand der Spielhallen unter

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02400

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02403

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02394

    Anfechtung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis durch Dritten

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02402

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02393

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02398

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • VG Ansbach, 18.05.2021 - AN 15 K 18.02404

    Unzulässige Anfechtungsklage gegen einen glücksspielrechtlichen Bescheid zum

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 6 B 221/20

    Glücksspielrechtliche Untersagung einer Altspielhalle; Erlaubnisvorbehalt

  • VG Augsburg, 15.06.2021 - Au 8 K 18.208

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis, Betrieb von sechs Spielhallen in einem Gebäude,

  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 6 B 31/20

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung; Mindestabstand;

  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 6 A 393/19

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle; Verbundverbot;

  • VG Augsburg, 01.12.2020 - Au 8 K 17.1159

    Vereinbarkeit der §§ 24 ff. GlüStV und der Art. 9 ff. AGGlüStV mit höherrangigem

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